Steuern, Abgaben und Umlagen machen mehr als 50 Prozent der gesamten Stromkosten aus.
Beim Erdgaspreis beträgt der Anteil von Steuern und Abgaben ca. 25 Prozent. Für produzierende Unternehmen hat der Gesetzgeber Steuerentlastungen sowie Ausnahmeregelungen bei Abgaben und Umlagen geschaffen. Wir helfen Ihnen Ihre Umlagen, Abgaben sowie Strom- und Energiesteuer zu reduzieren.
Die bekannteste der Stromumlagen ist die Umlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG-Umlage). Sie finanziert die gesetzliche Förderung von erneuerbaren Energien. Die Übertragungsnetzbetreiber zahlen die Umlage an Betreiber von Photovoltaik-, Windkraft- und Biogasanlagen und geben die Umlagekosten über den Strompreis an den Endverbraucher weiter. 2017 betrug die EEG-Umlage 6,88 Cent/kWh.
Durch die sogenannte „Besondere Ausgleichsregelung“ nach dem EEG-Gesetz §§ 63 ff. können stromintensive Unternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa; www.bafa.de) stellen. Um für die besondere Ausgleichsregelung infrage zu kommen, muss Ihr Unternehmen:
Die Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Umlage finanziert die gesetzliche Förderung von Anlagen, die gleichzeitig Strom und Wärme erzeugen (die sogenannte Kraft-Wärme-Kopplung). Kraft-Wärme-Kopplung erhöht den Nutzungsgrad der Kraftwerke und spart so Brennstoff.
Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 1 GWh können von reduzierten KWK-Umlagen profitieren. Diese müssen sie bis zum 31. März des Folgejahres beim zuständigen Netzbetreiber beantragen. Dabei müssen sie angeben, wie viel Strom sie aus dem Netz bezogen und wie viel sie selbst verbraucht haben. Bleibt die Meldung aus, müssen Unternehmen die Umlagen nachzahlen.
Die Netzbetreiber nehmen öffentlichen/kommunalen Raum in Anspruch, um ihre Versorgungsnetze zu bauen und zu betreiben. Für dieses Recht müssen sie an die Kommunen die Konzessionsabgabe entrichten. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Sie hängt im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab. Beim Strom beträgt sie 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Für Gas berechnen die Kommunen zwischen 0,51 ct/kWh und 0,93 ct/kWh.
Sogenannte Sondervertragskunden sparen über 95% der Konzessionsabgabe – sie zahlen nur 0,11 ct/kWh. Sondervertragskunde ist jeder, der a) mindestens 30.000 kWh pro Jahr verbraucht und b) in wenigstens zwei Monaten eine Höchstleistung von 30 kW erreicht.
Mit einem intelligenten Stromzähler können auch Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 kWh (SLP-Kunden) ihre Leistungsspitzen messen und ihr Einsparpotenzial bei der Konzessionsabgabe ermitteln.
Bei Erdgas profitieren alle Unternehmen von einer reduzierten Konzessionsabgabe, die nicht im Rahmen der Grund-/Ersatzbesorgung beliefert werden. Sie zahlen lediglich 0,03 ct/kWh. Bei einem Gas-Jahresverbrauch von über 5 Mio. kWh entfällt die Konzessionsabgabe sogar vollständig.
Die Stromsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer. Der Stromversorger zahlt sie für jede kWh Strom, die die Endverbraucher aus seinem Versorgungsnetz beziehen. Auch Eigenerzeuger, die Strom zum Selbstverbrauch entnehmen, zahlen die Steuer. Die Stromversorger geben sie im Strompreis an die Endverbraucher weiter. Sie beträgt 2,05 ct/kWh.
Das Stromsteuergesetz sieht für bestimmte Verwendungszwecke Befreiungen und Ermäßigungen vor. Für alle Formen dieser Steuerentlastung benötigen Unternehmen eine förmliche Einzelerlaubnis des Hauptzollamtes.
Nach §9a StromStG sind bestimmte energieintensive Prozesse und Verfahren von der Stromsteuer befreit. Dazu gehören zum Beispiel Elektrolyse, die Herstellung von Glas, Ziegeln, Zement, Metallerzeugung und -bearbeitung oder chemische Reduktionsverfahren.
Nach §9b StromStG erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betrieblich verwendeten Strom eine Entlastung von 0,513 ct/kWh. Sie zahlen nur 1,537 ct/kWh. Die Regelung greift erst ab einem Sockelbetrag von 250 €.
Besonders energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes können vom Spitzenausgleich profitieren. Ihnen wird auch die Steuerlast erstattet, die nach §9 (den beiden obigen Regelungen) noch übrig bleibt. Um für den Spitzenausgleich infrage zu kommen, muss Ihr Unternehmen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Höhe der Entlastung hängt ab von der Differenz der Stromsteuer, die über den Sockelbetrag hinausgeht, und der (fiktiven) Entlastung durch die gesenkten Rentenversicherungsbeiträge. Die fiktive Entlastung ist die Differenz der Rentenversicherungsbeiträge von 20,3 Prozent (vor Einführung der Stromsteuer) zum Beitragssatz im Antragsjahr – also zum Beispiel auf 18,7 Prozent im Jahr 2015. Höchstens 90 Prozent dieser Differenz werden erlassen.
Die Energiesteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer auf Energieerzeugnisse. Mit ihr besteuert der Staat die Verwendung bestimmter Waren als Kraft- oder Heizstoff innerhalb des deutschen Steuergebiets.
Analog zum Stromsteuergesetz sieht das Energiesteuergesetz vollständige Energiesteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren vor. Ebenso für Energieerzeugnisse, die in ortsfesten KWK-Anlagen eingesetzt werden. Auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft können eine Steuerentlastung beantragen, wenn sie ihre Produkte zur Wärmeerzeugung für betriebliche Zwecke einsetzen.
Wir überprüfen, welche Abgaben oder Stromumlagen Sie reduzieren können und für welche Steuerentlastungen Ihr Unternehmen infrage kommt. Wenn Sie Anspruch auf Entlastungen haben, unterstützen wir Sie bei der Antragsstellung.
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